Im Laufe der Zeit sei die Abbruchbewilligung mehrmals verlängert worden. Die Parzelle samt Schopf sei dann dem Beschwerdegegner verkauft worden, ohne diesen zu informieren, dass der Schopf abgebrochen werden müsste. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich mit den Sanierungsarbeiten am Schopf einverstanden, nicht aber mit dem Einbau von Fenstern und Garagentoren. Die Baubewilligung dafür hätte nie ausgestellt werden dürfen, weil der Schopf ausserhalb der Bauzone liege, den Strassenabstand massiv unterschreite und das Gebäude hätte abgebrochen werden sollen.