Schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Zwischen dem tatsächlichen Erhalt der Verfügung am 19. Mai 2018 und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Juni 2018 hätte der Beschwerdeführer trotz der Zustellfiktion auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde indessen erst am 18. Juni 2018 der Poststelle Stettlen übergeben.8 Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde zu spät. d) Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Frist nicht wahrte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Kosten