c) Die Gemeinde Bolligen hat die angefochtene Verfügung am 26. April 2018 der Schweizerischen Post übergeben.7 Gemäss dem Suchergebnis für Einschreiben im Inland kam die genannte Verfügung am 27. April 2018 bei der zuständigen Poststelle in Ostermundigen an und lag bereit zur Abholung. Der Beschwerdeführer hat die Sendung jedoch erst am 19. Mai 2018 abgeholt. Wie erwähnt, verlängert die Anweisung des Beschwerdeführers, die Post zurückzubehalten, die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht. Die Sendung galt daher bereits am 4. Mai 2018 als zugestellt.