die eingeschriebene Sendung gilt auch in diesem Fall spätestens am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen nach Eingang der Sendung beim zuständigen Postamt als zugestellt.5 Die vorübergehende Aufbewahrung von Sendungen durch die Schweizerische Post verlängert die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben.6