Rechtsprechung als zugestellt, sobald sie auf der Post abgeholt wird.4 Eine Mitteilung gilt jedoch in jedem Fall spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG), auch wenn eine Sendung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt wird. Hat die Empfängerin oder der Empfänger einer Sendung der Post die Anweisung gegeben, die Postsendungen zurückzubehalten, so verhält es sich nicht anders; die eingeschriebene Sendung gilt auch in diesem Fall spätestens am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen nach Eingang der Sendung beim zuständigen Postamt als zugestellt.5