b) Baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde angefochten werden. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Wird die Adressatin oder der Adressat einer Verfügung anlässlich einer versuchten Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt, so gilt die Sendung nach der bundesgerichtlichen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und