3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte der Gemeinde mit Verfügung vom 21. Juni 2018 die Beschwerde zu und beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe der Schweizerischen Post einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt, wodurch seine Sendungen vorübergehend aufbewahrt worden seien. Dies ermögliche ihm eine Abholung der Post innert Monatsfrist. Wann genau er den Brief erhalten habe, sei Dank der Unterschrift zum damaligen Zeitpunkt bekannt.