ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/35 Bern, 19. Juli 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Bolligen, Hochbaukommission, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Bolligen vom 26. April 2018 (Zaunabgrenzung) I. Sachverhalt 1. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. April 2018 forderte die Gemeinde Bolligen den Beschwerdeführer auf, die auf den Parzellen Bolligen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und C.________ installierte Zaunabgrenzung zu entfernen. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme sowie eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. RA Nr. 120/2018/35 2 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte der Gemeinde mit Verfügung vom 21. Juni 2018 die Beschwerde zu und beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe der Schweizerischen Post einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt, wodurch seine Sendungen vorübergehend aufbewahrt worden seien. Dies ermögliche ihm eine Abholung der Post innert Monatsfrist. Wann genau er den Brief erhalten habe, sei Dank der Unterschrift zum damaligen Zeitpunkt bekannt. 4. Auf die weiteren Ausführungen und vorhandenen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Bolligen vom 26. April 2018 zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). b) Baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde angefochten werden. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Wird die Adressatin oder der Adressat einer Verfügung anlässlich einer versuchten Zustellung einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt, so gilt die Sendung nach der bundesgerichtlichen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 120/2018/35 3 Rechtsprechung als zugestellt, sobald sie auf der Post abgeholt wird.4 Eine Mitteilung gilt jedoch in jedem Fall spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG), auch wenn eine Sendung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt wird. Hat die Empfängerin oder der Empfänger einer Sendung der Post die Anweisung gegeben, die Postsendungen zurückzubehalten, so verhält es sich nicht anders; die eingeschriebene Sendung gilt auch in diesem Fall spätestens am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen nach Eingang der Sendung beim zuständigen Postamt als zugestellt.5 Die vorübergehende Aufbewahrung von Sendungen durch die Schweizerische Post verlängert die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben.6 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist, d.h. bis um 24.00 Uhr des letzten Tages, vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung eine unabdingbare Eintretensvoraussetzung. c) Die Gemeinde Bolligen hat die angefochtene Verfügung am 26. April 2018 der Schweizerischen Post übergeben.7 Gemäss dem Suchergebnis für Einschreiben im Inland kam die genannte Verfügung am 27. April 2018 bei der zuständigen Poststelle in Ostermundigen an und lag bereit zur Abholung. Der Beschwerdeführer hat die Sendung jedoch erst am 19. Mai 2018 abgeholt. Wie erwähnt, verlängert die Anweisung des Beschwerdeführers, die Post zurückzubehalten, die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht. Die Sendung galt daher bereits am 4. Mai 2018 als zugestellt. Für den Beschwerdeführer begann dementsprechend die dreissigtägige Beschwerdefrist am 5. Mai 2018 zu laufen und endete am 3. Juni 2018. Da der 3. Juni 2018 ein Sonntag war, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VPRG). Zur Wahrung der Frist hätte der Beschwerdeführer folglich die Beschwerde spätestens am 4. Juni 2018 der 4 BGE 127 I 31 E. 2 aa). 5 BGE 141 II 429 E. 3.3. 6 BGE 127 I 31 E. 2 b). 7 Vgl. «Track & Trace» der Schweizerischen Post zur Nr. D.________. RA Nr. 120/2018/35 4 Schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Zwischen dem tatsächlichen Erhalt der Verfügung am 19. Mai 2018 und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Juni 2018 hätte der Beschwerdeführer trotz der Zustellfiktion auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde indessen erst am 18. Juni 2018 der Poststelle Stettlen übergeben.8 Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde zu spät. d) Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Frist nicht wahrte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 8 Vgl. «Track & Trace» der Schweizerischen Post zur Nr. E.________. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2018/35 5 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Bolligen, Hochbaukommission, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident