Da Wiederherstellungsanordnungen aus Gründen der Durchsetzbarkeit (auch) gegen die Grundeigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft zu richten sind, wurde die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen am Verfahren beteiligt (vgl. oben Erwägung 1b). Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist damit auch für die Stockwerkeigentümergemeinschaft verbindlich, d.h. die mit dem Beschwerdeentscheid bestätigte Wiederherstellungsanordnung gilt nun auch für sie. Eine Anpassung des Wortlautes der Wiederherstellungsanordnung ist dafür nicht nötig.