b) Die Stockwerkeigentümerschaft war am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist darin nicht zu erblicken, denn die angefochtene Verfügung richtete sich nicht gegen sie; sie hatte keine Parteistellung. Für die beantragte Berücksichtigung einer erstinstanzlichen Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung besteht kein Anlass.