a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen Beteiligten werden abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird abgesehen von der Wiederherstellungsfrist bestätigt. Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellungsfrist ist bereits verstrichen und muss neu angesetzt werden. Die von der Gemeinde vorgesehene rund einmonatige Frist ist eher kurz. Eine rund zweimonatige Frist erscheint angemessen. Die Wiederherstellungsfrist wird daher neu angesetzt bis 15. Oktober 2020.