Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV25 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Gleichbehandlung bei gleichem Sachverhalt mit gleichen relevanten Tatsachen, sofern nicht ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.26 Ein Gleichbehandlungsanspruch würde daher hier voraussetzen, dass die Gemeinde auch in ständiger Praxis entgegen expliziten Nebenbestimmungen in Baubewilligungsentscheiden auf die Wiederherstellung verzichtet. Dass dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Ohnehin kann ein Gleichbehandlungsanspruch nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen bejaht werden.