Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen Beteiligten legen nicht dar, dass die Gemeinde eine ständige rechtswidrige Praxis verfolgt und auch künftig verfolgen will, wonach bei vergleichbaren gefährlichen Vorplatzsituationen regelmässig auf eine Wiederherstellung verzichtet wird. Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV25 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden zur Gleichbehandlung bei gleichem Sachverhalt mit gleichen relevanten Tatsachen, sofern nicht ein sachlicher Grund eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.26