b) Das Verwaltungsgericht hat in VGE 2018/452 vom 9. Dezember 2019 E. 6 eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin im nachträglichen Baubewilligungsverfahren verneint. Im vorliegenden Verfahren ist die materielle Rechtmässigkeit des bestehenden Vorplatzes nicht mehr zu überprüfen. Daher ist die Behauptung, dass die Verkehrssicherheit durch die streitige Vorplatzgestaltung nicht in grösserem Mass gefährdet werde als bei vergleichbaren Fahrzeugabstellplätzen in der Nachbarschaft, hier nicht mehr zu hören.