a) Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen Beteiligten machen geltend, dass die angefochtene Wiederherstellungsanordnung mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV24) unvereinbar sei. Die Gemeinde Gampelen habe – auch in den letzten Jahren – vergleichbare Zufahrts- und Vorplatzsituationen bewilligt. In Anbetracht dessen sei es nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar, dass vorliegend die Zufahrt nur 3 m breit sein dürfe.