Die drohende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann durch das private Interesse der von Amtes wegen Beteiligten an der maximalen Anzahl Parkiermöglichkeiten auf ihrem Grundstück nicht aufgewogen werden. Der vorgeschlagene Teilverzicht auf die Wiederherstellung ist daher kein gangbarer Weg. Auch für die von Amtes wegen Beteiligten erweist sich damit die streitige Wiederherstellungsanordnung als zumutbar. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist erfüllt. 5. Rechtsgleichheit