Die auf dem Plan dargestellte Breite der Einfahrt trägt dem Anliegen, dass eine Verkehrsgefährdung durch Rückwärts-Ausfahren auf die Kantonsstrasse möglichst vermieden werden soll, nicht Rechnung. Die vorgesehene Gestaltung würde das direkte Rückwärts- Ausfahren aus mehreren Garagen erlauben, ohne dass auf dem Vorplatz manövriert und vorwärts auf die Kantonsstrasse ausgefahren werden muss. Sie wäre daher materiell offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die drohende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann durch das private Interesse der von Amtes wegen Beteiligten an der maximalen Anzahl Parkiermöglichkeiten auf ihrem Grundstück nicht aufgewogen werden.