e) In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2020 beantragten die von Amtes wegen Beteiligten zunächst, die Wiederherstellung sei nur teilweise und nur insoweit anzuordnen, dass die sieben Garagen weiterhin zum Abstellen von Motorfahrzeugen (PW) benutzt werden können und der Vorplatz weiterhin für Ausweichmanöver auf der E.________strasse beansprucht werden könne. Inwiefern es sich dabei um einen teilweisen (nicht vollständigen) Verzicht auf die Wiederherstellung handeln soll und wie dieser konkret ausgestaltet werden könnte, legten sie nicht dar. Nach dem Gesagten ist es nicht die Aufgabe der BVD, eine entsprechende Lösung zu finden.