Ein gänzlicher Verzicht auf die Wiederherstellung kommt aufgrund der bestehenden Verkehrsgefährdung nicht in Frage. Gegenstand der Prüfung ist demnach, ob dem angestrebten Ziel allenfalls auch mit einer teilweisen Wiederherstellung genügend Nachachtung verschafft werden kann. Dabei ist es nicht die Aufgabe der BVD, sich mit jeder erdenklichen Variante auseinanderzusetzen, selber Lösungen auszuarbeiten oder mit der Ansetzung von Instruktionsverhandlungen eine Plattform für die Ausarbeitung von Lösungen zu bieten. Den Anträgen der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen Beteiligten, wonach eine Augenschein- und Instruktionsverhandlung anzusetzen sei, wird daher nicht entsprochen.