Jedenfalls dürften aber die von Amtes wegen Beteiligten infolge der streitigen Wiederherstellungsanordnung einen Komfortverlust erleiden, da diese eine Reduktion der auf der Liegenschaft verfügbaren Parkiermöglichkeiten bewirkt. Es gilt daher zu prüfen, ob die Wirkungen der Wiederherstellung allenfalls gemildert oder vermieden werden können. So hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 9. Dezember 201922 festgehalten, es müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden, ob es verhältnismässig sei zu verlangen, dass die Rabatte genau so erstellt werde, wie sie in der rechtskräftigen Baubewilligung vorgesehen sei.