Den vom Amtes wegen Beteiligten ist keine Bösgläubigkeit vorzuwerfen. Sie machen geltend, dass ihnen die aus der streitigen Wiederherstellungsanordnung resultierende Einschränkung ihres Eigentums nicht zumutbar sei, da sie ihre Wohneinheiten und Garagen im Vertrauen darauf erworben hätten, dass sie diese auch bestimmungsgemäss benützen könnten. Sollten die von Amtes wegen Beteiligten beim Kauf ihrer Wohneinheiten tatsächlich nicht über die unrechtmässige Bauausführung beim Vorplatz und die entsprechenden Risiken informiert worden sein, so könnten sie sich wohl allenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln schadlos halten.