dass auf der 4 m breiten Fahrbahn auf dem Vorplatz manövriert und vorwärts auf die Kantonsstrasse ausgefahren werden kann. Damit wäre ein erheblicher Kostenaufwand verbunden, der zu den direkten Wiederherstellungskosten für die Erstellung der Rabatte hinzukäme. Nach der Rechtsprechung werden aber regelmässig auch erhebliche Änderungskosten als verhältnismässig erachtet.20 Dies gilt insbesondere bei Bösgläubigkeit.21 Der Beschwerdeführerin 1 ist der fragliche Kostenaufwand angesichts dessen, dass sie die Gestaltung auf den bewilligten Plänen und die daraus resultierenden Probleme selber zu verantworten hat, ohne Weiteres zuzumuten.