Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen Beteiligten machen geltend, dass bei Erstellung der 1 m breiten Rabatte höchstens eine oder zwei der bestehenden Garagen benutzt werden könnten und die Platzverhältnisse es auch bei diesen nicht zuliessen, so auf dem Vorplatz zu manövrieren, dass wie gefordert vorwärts hinein und vorwärts hinaus gefahren werde. Mit baulichen Umgestaltungen an den Garagen wäre es jedoch möglich, auf der Liegenschaft gemäss der VSS-Norm dimensionierte Parkiermöglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bandbreite zu schaffen.