Im Baubewilligungsverfahren berechnete die Beschwerdeführerin die zulässige Bandbreite für die Parkplätze gestützt auf das damalige Recht mit 3-7 Parkplätzen.18 Unter geltendem Recht beträgt die Bandbreite für drei Wohneinheiten unabhängig von deren Grösse 2-7 Parkplätze.19 Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen Beteiligten machen geltend, dass bei Erstellung der 1 m breiten Rabatte höchstens eine oder zwei der bestehenden Garagen benutzt werden könnten und die Platzverhältnisse es auch bei diesen nicht zuliessen, so auf dem Vorplatz zu manövrieren, dass wie gefordert vorwärts hinein und vorwärts hinaus gefahren werde.