Die angeordnete Umsetzung der Baubewilligung entsprechend den bewilligten Plänen und den verfügten Auflagen führt dazu, dass wohl nur ein Teil der Garagen bestimmungsgemäss benutzt werden könnte. Gemäss dem bewilligten Plan "Canalisations; Untergeschoss"16 sind die Einzelgaragen rund 2,80 m breit. Auf Höhe der Garagentore befinden sich Stützpfeiler, welche dort die Breite auf rund 2,30 m reduzieren. Gemäss der VSS-Norm 40 291a müsste für Parkplätze der Komfortstufe A (nicht öffentlich zugänglich) bei einer Breite des Parkfeldes von 2,35 m die Fahrgasse 6,50 m breit sein.17 Mit Erstellung einer 1 m breiten Rabatte wäre vorliegend die auf dem Vorplatz verfügbare Fahrgasse nur rund 4 m breit.