c) Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen; sie verpflichtet die Adressatin zur Umsetzung des Bauvorhabens getreu den bewilligten Plänen und den Nebenbestimmungen zur Baubewilligung. Sie eignet sich auch zur Erreichung des damit angestrebten Ziels, Verkehrsgefährdungen durch das Rückwärts-Ausfahren auf die Kantonsstrasse auf der ganzen Breite des Vorplatzes zu verhindern. d) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt ausserdem, dass die vorgesehene Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, d.h. dass sie nicht weiter geht als nötig, und dass sie den Adressaten zumutbar ist.