Verkehrsgefährdung resultiert. Die Beschwerdeführerin hat die Rabatte gemäss dem bewilligten Plan nicht erstellt, sondern den fraglichen Bereich überfahrbar ausgestaltet. Dies erlaubt es, von allen Garagen rückwärts auf die Kantonsstrasse hinauszufahren und das Fahrzeug dort in die gewünschte Fahrtrichtung zu manövrieren. Dies widerspricht dem mit der Auflage angestrebten Zweck diametral. Die Abweichung vom Erlaubten ist bedeutend.