a) Bei bösem Glauben der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.14 Nach dem Gesagten liegt die streitige Wiederherstellung im öffentlichen Interesse. Die von der Beschwerdeführerin missachtete Auflage im Gesamtbauentscheid vom 22. Dezember 2014 bezweckt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, indem sie verhindert, dass auf der Kantonsstrasse manövriert bzw. rückwärts auf diese ausgefahren wird und so eine