f) Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten machen geltend, sie hätten ihre Wohneinheiten und Garagen im Vertrauen darauf erworben, dass sie diese auch bestimmungsgemäss nutzen können. Ihr Vertrauen stützt sich nicht auf ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde, sondern auf das Verhalten ihrer Vertragspartnerin beim Kauf der Wohneinheiten. Die von Amtes wegen Beteiligten können daher aus ihrem guten Glauben keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gegenüber der Behörde ableiten. Inwieweit sich ihr guter Glaube auf die Verhältnismässigkeitsprüfung auswirkt, wird in der nachfolgenden Erwägung untersucht. 4. Verhältnismässigkeit