Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Gestaltung des Vorplatzes und die Art des Manövrierens bei der Ein- und Ausfahrt aus den Garagen im Baubewilligungsverfahren ausführlich thematisiert worden waren, durfte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen annehmen, zur Bauausführung ohne Erstellung einer nicht überfahrbaren Rabatte bzw. Abgrenzung zur Kantonsstrasse berechtigt zu sein. Sie gilt im baurechtlichen Sinne als bösgläubig.