Dass sich der Architekt dabei nicht überlegt haben soll, wie mit dem letztlich unterbreiteten Plan denn nun auf dem Vorplatz manövriert wird, wirkt wenig plausibel. Letztlich ist es jedoch nicht entscheidend. Guter Glaube kann nur angenommen werden, wenn eine Bauherrschaft die zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt hat walten lassen. Dies war seitens des Architekten offenkundig nicht der Fall. Die Bauherrschaft muss sich das Wissen oder Wissenmüssen ihres Architekten anrechnen lassen.13 Sie kann sich demnach nicht entlasten mit dem Argument, dass ihrem Architekten ein Fehler unterlaufen sei.