Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Architekt bei der Planung übersehen habe, dass das Hinein- und Hinausfahren aus allen Garagen bei der letztlich bewilligten Gestaltung des Vorplatzes mit nicht überfahrbaren 1 m breiten Rabatten gar nicht möglich wäre. Dies erstaunt angesichts der Tatsache, dass die Gestaltung des Vorplatzes und die Art des Manövrierens bei der Ein- und Ausfahrt aus den Garagen im Baubewilligungsverfahren ausführlich thematisiert wurden und zu mehreren Planänderungen Anlass gaben. Dass sich der Architekt dabei nicht überlegt haben soll, wie mit dem letztlich unterbreiteten Plan denn nun auf dem Vorplatz manövriert wird, wirkt wenig plausibel.