Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der bestehende Vorplatz gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen Beteiligten als Ausweichstelle für das Kreuzen grosser Fahrzeuge verwendet wird. Einem allfälligen Bedürfnis nach solchen Ausweichstellen, das gemäss Erwägung 2c) hier nicht zu prüfen ist, müsste strassenplanerisch Rechnung getragen werden. Ein öffentliches Interesse an der unbewilligten Inanspruchnahme privaten Grundes für solche Ausweichmanöver kann hingegen nicht angenommen werden