Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Rechtmässigkeit der Baubewilligung vom 22. Dezember 2014 samt den daran geknüpften Auflagen nicht mehr zu überprüfen. Die streitige Rabatte würde zweifelsohne verhindern, dass – wie im aktuellen Zustand – von allen sieben Garagen rückwärts auf die Kantonsstrasse ausgefahren und dort manövriert werden kann. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer solchen Gefährdung ist gewichtig; die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen Beteiligten vermögen mit ihren Argumenten nicht aufzuzeigen, dass der bestehende rechtswidrige Zustand im Hinblick auf die öffentlichen Interessen besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als der rechtmässige.