Aufgrund der resultierenden Enge auf dem Vorplatz wäre es auch nicht möglich, auf diesem zu manövrieren und – wie es die Auflagen fordern – vorwärts ein- und auszufahren. Zudem entstehe ein baupolizeiwidriger Zustand, da höchstens eine oder zwei der Garagen benutzbar wären und somit die gesetzliche Mindestanzahl verfügbarer Parkplätze nicht eingehalten wäre.