Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bestreiten, dass die streitige Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt. Zur Begründung führen sie an, dass es bei Erstellung der angeordneten Rabatte mit der bewilligungsgemässen 3 m breiten Einfahrt aufgrund des Einlenkradius ausgeschlossen sei, ohne ein (verpöntes) Ausholmanöver auf die Gegenfahrbahn auf dem Vorplatz zu fahren. Mit Blick auf die Richtwerte der VSS-Norm 40 050 (2019) erscheine eine Breite von 3 m unangemessen schmal. Aufgrund der resultierenden Enge auf dem Vorplatz wäre es auch nicht möglich, auf diesem zu manövrieren und – wie es die Auflagen fordern – vorwärts ein- und auszufahren.