c) Es ist unbestritten, dass die bestehende Situation nicht den bewilligten Plänen entspricht und gegen die Auflagen des rechtskräftigen Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Dezember 2014 verstösst. Eine Gestaltung des Vorplatzes mit einem 0,60 m breiten überfahrbaren Streifen aus Rasengittersteinen und Trottoirpflastersteinen und mit einer 6 m breiten Zufahrt wurde in jenem Verfahren als nicht bewilligungsfähig abgelehnt, weshalb das 10 Projektplan "Aménagements Extérieurs" im Mst. 1:200 vom 8. Oktober 2014, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 22. Dezember 2014 11 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a