Der Architekt habe bei der Planung übersehen, dass die im bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vorgesehene Ausgestaltung mit der 1 m breiten, nicht überfahrbaren Rabatte bei den heutigen Fahrzeugdimensionen gar nicht erlaube, dass in alle Garagen hinein und wieder weggefahren werden könne. Dafür seien die Raum- und Flächenverhältnisse des Vorplatzes ungenügend. Die Verkehrssicherheit sei nicht in grösserem Mass gefährdet als bei ähnlichen Fahrzeugabstellplätzen in der Nachbarschaft. Aus Verhältnismässigkeitsgründen seien bauliche Änderungen am Wohnbau und den Garagen (Rückbau, Verschiebung etc.), um den Vorplatz zu vergrössern, unzumutbar.