Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, dass heute die Abgrenzung zur E.________strasse, abgesehen von einem 6 m breiten Zufahrtsbereich, aus einem 0,60 m breiten Streifen aus Rasengittersteinen und Bundsteinen bestehe. Der Abtrennungsstreifen müsse überfahrbar sein, da ansonsten die Zu- und Wegfahrt von den Garagen nicht möglich sei. Der Architekt habe bei der Planung übersehen, dass die im bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vorgesehene Ausgestaltung mit der 1 m breiten, nicht überfahrbaren Rabatte bei den heutigen Fahrzeugdimensionen gar nicht erlaube, dass in alle Garagen hinein und wieder weggefahren werden könne.