Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde, wonach gemäss den Auflagen der Baubewilligung vom 22. Dezember 2014 zwischen Vorplatz und Fahrbahnrand eine nicht überfahrbare Rabatte von mindestens 1 m Breite zu erstellen ist. Zu beurteilen ist also die Frage, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfügung den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.