Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren als Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 2 Bst. b VRPG8). 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.9