Dies gilt vorliegend für die Beschwerdeführerin als Bauherrschaft. Als Störer gelten aber auch diejenigen, die über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt haben, namentlich als Grundeigentümer (Zustandsstörer; Art. 46 Abs. 2 BauG).6 Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Wiederherstellungsanordnung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu richten, wenn sie gemeinschaftliche Gebäudeteile oder gemeinschaftliche Anlagen (bspw. einen Spielplatz, einen Parkplatz oder eine Zufahrt) betrifft.7 Beim hier streitigen Vorplatz, welcher auch als Zufahrt zu den Garagen gedacht ist, handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage. Daher wurde die