b) Die Liegenschaft (Parzelle Nr. M.________) wurde in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. An diesen sind die Beschwerdeführerin sowie weitere Personen als Eigentümer berechtigt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederherstellungsverfügung an den Störer zu richten. Als Störer gilt zunächst, wer die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat (Verhaltensstörer).5 Dies gilt vorliegend für die Beschwerdeführerin als Bauherrschaft.