7. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 nahm das Rechtsamt der BVD das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder auf. Es setzte der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________strasse erneut Frist zur Stellungnahme an. Die Gemeinde Gampelen bekräftigte mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2018. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________strasse äusserte sich innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 2. Juni 2020. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.