5. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 holte das Rechtsamt die Vorakten ein. Es beteiligte die Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________strasse von Amtes wegen am Verfahren und setzte ihr Frist zu Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. August 2018 hob das Rechtsamt diese Frist im Hinblick auf die beabsichtigte Sistierung des Beschwerdeverfahrens wieder auf und kündigte an, dass den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Frist zur Stellungnahme angesetzt werde. Die Beschwerdeführerin hatte unterdessen gegen die Nichteintretensverfügung der Gemeinde vom 29. Juni 2018 Beschwerde bei der BVE eingereicht (RA Nr. 110/2018/111).