Mit Wiederherstellungsverfügung vom 16. Mai 2018 forderte die Gemeinde Gampelen die Beschwerdeführerin auf, bis 15. Juni 2018 zwischen Vorplatz und Fahrbahnrand eine nicht überfahrbare Rabatte von mindestens 1.00 m Breite zu erstellen (optische und bauliche Trennung). Sie drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 Beschwerde bei der damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 1 Vorakten, pag. 6