(…) 4.12 Der Parkplatz bzw. Vorplatz ist so zu gestalten, dass der Strassenanschluss in beiden Richtungen vorwärts befahren werden kann (vorwärts hinein und vorwärts hinaus). Die Kantonsstrasse darf nicht für Wendemanöver benutzt werden. (…) 4.13 Im Bauverbotsstreifen von 5.00 Meter parallel zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse dürfen keine die Sicht behindernden Parkplätze, Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen. 4.14 Zwischen Vorplatz und Fahrbahnrand ist eine nicht überfahrbare Rabatte von mindestens 1.00 m Breite zu erstellen (optische und bauliche Trennung)."