einleiten will. Zudem genügen die im Beschwerdeverfahren gemachten Eingaben der Form für eine zivilprozessuale Durchsetzung vermutlich nicht. RA Nr. 120/2018/33 10 2. Verfahrenskosten a) Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend werden keine Kosten erhoben. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid