Nach dem Gesagten hätte die Baupolizei auf die Anzeige nicht eintreten sollen. Ergeht ein Sachentscheid, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllt ist, so liegt ein Anfechtungsgrund vor. Nichtig ist die Verfügung deswegen aber nicht, es sei denn, die Behörde sei offensichtlich unzuständig gewesen. Ist eine Verfügung in dieser Hinsicht mangelhaft, so hebt sie die angerufene Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auf oder entscheidet unter Berücksichtigung des Prozessmangels neu.9 Die Unzuständigkeit ist vorliegend keine offensichtliche, da auch das öffentliche Recht Bestimmungen zur hotelmässigen Bewirtschaftung enthält. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht nichtig.