Die Antwort zu den vorliegend zu beantwortenden Fragen liegt hingegen in der Auslegung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Diese Aufgabe kommt nicht der Baupolizei oder der BVE als Beschwerdeinstanz, sondern der zuständigen zivilrechtlichen Instanz zu. Auf die Beschwerde wird aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten.